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Vorsorgen, damit Steuern und Rechnungen immer erledigt sind

Sollten Sie einmal nicht mehr in der Lage sein, die Steuererklärung auszufüllen, Rechnungen zu bezahlen oder sich um allgemeine Vermögensangelegenheiten zu kümmern, kann ein Vorsorgeauftrag Abhilfe schaffen. Die Vertrauensperson in finanziellen Angelegenheiten muss nicht immer der Ehegatte / die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/-in sein, wie das das Gesetz bei einem urteilunfähig gewordenen Partner vorsieht. Gerade deshalb ist ein Vorsorgeauftrag auch für Konkubinatspartner wichtig, die später nicht einen staatlich bestellten Beistand erhalten wollen.

Der Vorsorgeauftrag wird exklusiv erst ab der allfälligen Urteilsunfähigkeit der «Auftraggeberin» wirksam. Eine reine Vollmacht kann unzureichend sein, auch wenn darin explizit festgehalten ist, dass sie über eine Urteilsunfähigkeit hinausgeht. Die bevollmächtigte Person muss der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) die Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers melden, so sieht es die neue Bestimmung im Auftragsrecht vor¹. Die KESB prüft dann Schutzmassnahmen.

Genau hier hilft der Vorsorgeauftrag: Der von Ihnen bereits eingesetzte Vorsorgebeauftragte kann ab diesem Zeitpunkt bereits handeln und spart Ihnen den mühsamen Behördengang.

Gerne zeigen wir Ihnen in einer persönlichen Beratung, wie ein solcher Vorsorgeauftrag verfasst werden kann und welche weiteren Punkte beachtet werden müssen. Unter der Rubrik «Kostenlose Beratung» haben Sie zudem die Möglichkeit, eine kostenlose Broschüre rund ums Thema Vorsorge zu beziehen.

¹ Quelle: http://www.kesb-zh.ch/vorsorgeauftrag

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