Neue Kinderzulagen ab 01.01.2009 Kt. ZH

 Inkraftsetzung Unternehmens- steuerreformgesetz II

 Neue Grenzwerte bei UVG + ALV

 Neue AHV-Nummer

 Abzüge Säule 3a

 

Neue Kinderzulagen ab 01.01.2009 Kt. ZH

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat eine provisorische Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen erlassen. Sie gilt ab 01.01.2009 und behält ihre Gültigkeit bis das definitive Gesetz in Kraft tritt.

Ab 01.01.2009 gültige Familienzulagen:

Fr. 200.00 für Kinder bis Alter 16

Fr. 250.00 für Jungendliche über 16-max. 25 in Ausbildung

 

Inkraftsetzung Unternehmens- steuerreformgesetz II

Stimmbürger haben am 24. Februar 2008 das Unternehmens- steuerreformgesetz II angenommen.

Dieses beinhaltet diverse Verbesserungsmassnahmen und bringt insbesondere für KMU's viele Vorteile mit sich. Da auch die Kantone ihr kantonales Steuerrecht anpassen müssen, treten die neuen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt in Kraft: 

Per 1. Juli 2008 in Kraft:

  • Die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven wird aufgehoben.

Per 1. Januar 2009 in Kraft:

  • Teilbesteuerung der Dividenden bei der direkten Bundesteuer:
    Bei qualifizierten Beteiligungen von mindestens  10% werden Dividendenausschüttungen ab dem Jahre 2009 bei der Direkten Bundessteuer nur noch zu 60% (im Privatvermögen) und zu 50% (im Geschäftsvermögen) besteuert.
  • Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer:
    Die Kantone können neu die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen.
  • Entlastung Emmissionsabgabe:
    Erhöhung des Freibetragees auf CHF 1 Million für Genossenschaften. Sanierungen werden vereinfacht bzw. durch die Emissionsabgabe entlastet.

Per 1. Januar 2010 in Kraft:

  • Verrechnungssteuer:
    Von der Steuer ausgenommen sind neu Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200.-- nicht übersteigt.

Per 1. Januar 2011 in Kraft:

  • Kapitaleinlageprinzip:
    Neu erfolgt die Rückzahlung der von Anteilsinhabern erbrachten offenen Kapitaleinlagen einschliesslich des bisher steuerbaren Agios steuerfrei.
  • Ausweitung Beteiligungsabzug:
    Die Anforderungen für die Gewährung des Beteiligungsabzuges werden gesenkt (10% am Grund- oder Stammkapital oder ein Verkehrswert von mind. CHF 1 Mio.)
  • Steueraufschub Personenunternehmen bei Uebertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Die Besteuerung der fiktiven Gewinne kann neu bis zur tatsächlichen Realisation aufgeschoben werden.
  • Aufschub der Besteuerung bei Personenunternehmen von stillen Reserven bei Erbteilungen: Damit soll die Weiterführung des Unternehmens durch die Erben erleichtert werden.
  • Entlastung der Liquidationsgewinne bei Personenunternehmen: Dadurch werden Selbständigerwerbende bei definitiver Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit mittels steuerlicher Milderung der Liquidationsgewinne entlastet. In speziellen Fällen erfolgt die Besteuerung gar zum gleichen Tarif wie die Rückzahlung von Kapitaleinlagen aus.
  • Teilbesteuerung der Dividenden bei der direkten Bundesteuer: Bei qualifizierten Beteiligungen von mindestens  10% werden Dividendenausschüttungen ab dem Jahre 2009 bei der Direkten Bundessteuer nur noch zu 60% (im Privatvermögen) und zu 50% (im Geschäftsvermögen) besteuert.
  • Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer: Die Kantone können neu die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen.
  • Entlastung Emmissionsabgabe: Erhöhung des Freibetragees auf CHF 1 Million für Genossenschaften. Sanierungen werden vereinfacht bzw. durch die Emissionsabgabe entlastet. 
  • Verrechnungssteuer: Von der Steuer ausgenommen sind neu Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200.-- nicht übersteigt.  
  • Kapitaleinlageprinzip: Neu erfolgt die Rückzahlung der von Anteilsinhabern erbrachten offenen Kapitaleinlagen einschliesslich des bisher steuerbaren Agios steuerfrei. 
  • Ausweitung Beteiligungsabzug: Die Anforderungen für die Gewährung des Beteiligungsabzuges werden gesenkt (10% am Grund- oder Stammkapital oder ein Verkehrswert von mind. CHF 1 Mio.)
  • Steueraufschub Personenunternehmen bei Uebertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Die Besteuerung der fiktiven Gewinne kann neu bis zur tatsächlichen Realisation aufgeschoben werden.
  • Aufschub der Besteuerung bei Personenunternehmen von stillen Reserven bei Erbteilungen:
    Damit soll die Weiterführung des Unternehmens durch die Erben erleichtert werden. 
  • Entlastung der Liquidationsgewinne bei Personenunternehmen:
    Dadurch werden Selbständigerwerbende bei definitiver Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit mittels steuerlicher Milderung der Liquidationsgewinne entlastet. In speziellen Fällen erfolgt die Besteuerung gar zum gleichen Tarif wie die Rückzahlung von Kapitaleinlagen aus

2. Säule. 
Ausweitung der Ersatzbeschaffung: Die steuerfreie Uebertragung von stillen Reserven bei der Neuausrichtung des Betriebes soll erleichtert werden. 

Haben Sie noch Fragen bezüglich einzelner Entlastungsmassnahmen oder die Inkraftsetzung?
Kontaktieren Sie uns per Email: mail@koller-treuhand.ch

 

 

Neue Grenzwerte bei UVG + ALV

Der Bundesrat hat beschlossen, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2008 von Fr. 106'800 im Jahr auf Fr. 126'000 anzuheben. Die entsprechenden bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt anwendbaren Grenzwerte betragen neu Fr. 10'500 im Monat bzw. Fr. 350 im Tag.

Diese Grenzwerte gelten ab 1. Januar 2008 analog für die Berechnung der Beiträge der Arbeitslosenversicherung (ALV).

 

Neue AHV-Nummer

Auf den 1. Juli 2008 stellen AHV und IV von der heute 11-stelligen auf eine neue 13-stellige Versichertennummer um. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ausgleichskassen die neuen AHV-Nummer den Arbeitgebern und Versicherten mitteilen und sukzessive entsprechend neue AHV-Ausweise ausliefern. Der Austausch der AHV-Ausweise wird nach Schätzung der Ausgleichskassen im Laufe des Jahres 2009 abgeschlossen sein.  

Abzüge Säule 3a

Die für 2007 und 2008 geltenden Hochstabzüge für Einzahlungen in die Säule 3a betragen:

für Steuerpflichtige mit 2. Säule (Pensionskasse, BVG-Vorsorge): Fr. 6'365.00

für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens Fr. 31'824.00

 

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